Umsetzung des § 11b Qualzuchtverbot
Umsetzung des § 11b Qualzuchtverbot
Durch menschliche Unvernunft, die Erfüllung der Wünsche nach dem "exotisch Besonderen", der Wahn, Tiere nach menschlichen Wünschen zu "erschaffen", sind Haustiere oftmals mit zuchtbedingten Schäden behaftet. Nicht alle problematischen Zuchtformen werden in Deutschland gezüchtet, sondern über den Handel aus dem Ausland eingeführt.
Damit greift der $ 11 TSchG nicht mehr, da er nur die Zucht und leider nicht den Handel betrifft. Dies sollte der Gesetzgeber schnellstens ändern! Doch solange der Handel blüht, und es tierschutzrelevante Auswirkungen der züchterischen Veränderungen gibt, bleibt als Konsequenz nur der Appell an die potentiellen Kunden und Kundinnen Extremformen zu meiden und niemals zu kaufen. Wenn es Zweifel gibt, muss ein Tierarzt zu Rate gezogen werden.
Die Untersagung der Scottish-Fold-Zucht wurde bestandkräftig!
Der § 11b TschG (Tierschutzgesetz) verbietet das Züchten von Wirbeltieren, wenn bei der Nachzucht mit zuchtbedingten Schmerzen, Leiden oder Schäden gerechnet werden muss.
Nachdem 2003 die Untersagung einer Haubenentenzucht vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Eilverfahren bestätigt wurde (Az. 11 TG 1262/03), konnte nun ein weiterer Erfolg für den Tierschutz im Bereich der Katzenzucht erreicht werden. Im Juli 2003 war einer hessischen Züchterin von Scottish Fold die weitere Zucht dieser Rasse untersagt worden, weil damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht Tiere mit tierschutzrelevanten Knorpel- und Skelettschäden auftreten. Der Widerspruch der Züchterin wurde im August 2004 zurückgewiesen. Da die Züchterin die Klage zurückgezogen hat, ist die Untersagung rechtskräftig.
Auch die Zucht weißer Katzen konnte abgewendet werden. Eine Züchterin hatte sich an das zuständige Veterinäramt gewandt, weil sie ihre weiße Katze zur Zucht einsetzen wollte. Vorab wollte sie klären, ob dies mit dem Tierschutzrecht vereinbar sei. Ihr Argument war, dass das im hessischen Erlass vom 21.6.2002 vorgesehene Zuchtverbot für Katzen mit dem so genannten "epistatischen Weiß" auf ihre eigene Katze nicht anwendbar sei, da ein Elternteil farbig gewesen sei. Das zur Zucht vorgesehene Tier sei ebenfalls habe ebenfalls keine Schäden . Die Hessische Landestierschutzbeauftragte belegte klar und deutlich, dass dies dennoch kein stichhaltiger Grund für eine Ausnahme vom Zuchtverbot sei, da sich das epistatische Weiß bei der Vererbung immer dominant durchsetzt. Auch bei hörfähigen Elterntieren sei mit geschädigten Nachkommen zu rechnen.
In der Fischzucht muss ebenfalls über Qualzucht nachgedacht und gehandelt werden. Hier gibt es eine Problematik, die nicht mehr toleriert werden kann. Gerade bei Goldfischen gibt es unzählige Zuchtformen mit bizarren Körperumformungen. Dazu zählen z.B. die kaum noch schwimmfähige Ballonformen, die Sicht behindernde Wucherungen im Kopfbereich oder groß aufgetriebene Blasenaugen. Oder z. b. der Papageienfisch, der in seiner Fortbewegung massiv beeinträchtigt ist. Keiner kann sich frei von Schuld sprechen und mit dem Finger auf andere Züchter zeigen, die diese quälerischen Zuchtformen im Ausland "herstellen"! Handel betreiben heißt kaufen und verkaufen. Wer also diese Tiere in Deutschland kauft , macht sich als Händler ebenso schuldig. Ohne Nachfrage auch kein Angebot! Leider gibt es bisher bei Fischen - anders als bei Säugetieren oder Vögeln - so gut wie keine wissenschaftlichen Untersuchungen zu den tierschutzrelevanten Auswirkungen der züchterischen Veränderungen, auf die man sich in einem Streitfall vor Gericht berufen könnte. Umso wichtiger der Appell an die Käuferinnen und Käufer, Extremformen zu meiden.







